Voraussetzung für die Bewilligung einer Haushaltshilfe von maximal vier Wochen ist, dass Versicherte ihren Haushalt nicht weiterführen können, aufgrund von:
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- 23 Abs. 1 SGB V – Krankenhausbehandlung oder stationärer Vorsorgeleistung zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit oder Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes
- 24 SGB V – medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (dies gilt auch für voll berufstätige & im Haushalt lebende Partner)
- 37 SGB V – häusliche Krankenpflege
- 40 SGB V – medizinische Rehabilitation
- 41 SGB V – medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Weitere Gründe können sein:
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- Schwere Krankheit
- Akute Verschlimmerung einer Krankheit (nach Krankenhausaufenthalt, ambulanter Operationen oder ambulanter Krankenhausbehandlung)