Die Behandlungspflege wird im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt und umfasst ausschließlich medizinische Pflegeleistungen. Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass medizinisch notwendige Leistungen durch einen Arzt verordnet werden müssen.
Tätigkeiten im Rahmen der Behandlungspflege sind beispielweise:
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- Blutdruck- und/oder Blutzuckermessung
- Infusion an- und/oder abhängen
- Richten oder Verabreichen von Medikamenten
- Kompressionsstrümpfen an- und/oder ausziehen
Der Anspruch auf Behandlungspflege ist unabhängig vom Pflegegrad. Kostenträger der behandlungspflegerischen Maßnahmen ist die jeweilige Pflegekasse.