Dies ist eine Übernahme der Pflegekosten durch die deutsche Sozialhilfe, basierend auf einem bestimmen Anteil, der über der Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze für die Inanspruchnahme der „Hilfe zur Pflege“ ist keine feste Summe, sondern wird individuell berechnet.

Voraussetzungen:

    • Finanziell hilfs- und pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2
    • Angehörige sowie Ehepartner sind nicht in der Lage, die Übernahme für die notwendigen Kosten zu tragen
    • Finanzielle Mittel aus anderen Versicherungen, wie soziale Pflegeversicherung oder private Pflegezusatzversicherung decken die Kosten für die Pflege nicht oder nicht vollständig ab
    • Offenlegung des Einkommens und des Vermögens
Hinweis

Die Hilfe zur Pflege kann auch von Personen beantragt werden, die keine ausreichende Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung vorweisen können, hierbei aber ebenfalls die Voraussetzungen beachten.