Hierbei handelt es sich um eine bezuschusste Pflegemaßnahme für begrenzte Zeit in einer stationärer Einrichtung, weil entweder die pflegende Person verhindert ist (z.B. Urlaub/Krankheit), zeitweise ungewöhnlich intensive Pflege notwendig ist oder die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eintritt.

Die Dauer beschränkt sich hierbei auf 8 Wochen im Kalenderjahr und maximal 1.774 Euro können mit der Verhinderungspflege kombiniert werden.

50% eines nicht aufgebrauchten Budgets können übertragen werden, beispielsweise von der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege.

Voraussetzungen:

    • Anspruch ab Pflegegrad 2
    • Ausfall der regulären Pflegeperson
    • Übergang für Suche nach langfristiger stationärer Unterbringung
Gut zu wissen: Der Unterschied zur Verhinderungspflege

Pflegebedürftigen steht nicht nur die Kurzzeitpflege, sondern auch zusätzlich die Verhinderungspflege zu. Was genau ist der Unterschied zwischen diesen beiden Formen der Ersatzpflege?

    • Kurz und knapp: Verhinderungspflege wird zuhause geleistet, Kurzzeitpflege immer stationär
    • Für die Verhinderungspflege muss im Gegensatz zur Kurzzeitpflege die häusliche Pflege bereits seit mindestens 6 Monaten andauern
    • Auch die Bezuschussung unterscheidet sich: Verhinderungspflege (bis zu 6 Wochen) mit bis zu 1.612 Euro – Kurzzeitpflege (bis zu 8 Wochen) mit 1.774 Euro