Hierbei handelt es sich um eine bezuschusste Pflegemaßnahme für begrenzte Zeit in einer stationärer Einrichtung, weil entweder die pflegende Person verhindert ist (z.B. Urlaub/Krankheit), zeitweise ungewöhnlich intensive Pflege notwendig ist oder die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eintritt.
Die Dauer beschränkt sich hierbei auf 8 Wochen im Kalenderjahr und maximal 1.774 Euro können mit der Verhinderungspflege kombiniert werden.
50% eines nicht aufgebrauchten Budgets können übertragen werden, beispielsweise von der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege.
Voraussetzungen:
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- Anspruch ab Pflegegrad 2
- Ausfall der regulären Pflegeperson
- Übergang für Suche nach langfristiger stationärer Unterbringung
Gut zu wissen: Der Unterschied zur Verhinderungspflege
Pflegebedürftigen steht nicht nur die Kurzzeitpflege, sondern auch zusätzlich die Verhinderungspflege zu. Was genau ist der Unterschied zwischen diesen beiden Formen der Ersatzpflege?
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- Kurz und knapp: Verhinderungspflege wird zuhause geleistet, Kurzzeitpflege immer stationär
- Für die Verhinderungspflege muss im Gegensatz zur Kurzzeitpflege die häusliche Pflege bereits seit mindestens 6 Monaten andauern
- Auch die Bezuschussung unterscheidet sich: Verhinderungspflege (bis zu 6 Wochen) mit bis zu 1.612 Euro – Kurzzeitpflege (bis zu 8 Wochen) mit 1.774 Euro