Die Pflegeversicherung beinhaltet Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Umwandlungsanspruch, Verhinderungspflege und Tages-/Nachtpflege. Diese Leistungen und deren Voraussetzungen erklären wir Ihnen im Folgenden:
Pflegegeld
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- Monatliche Sozialleistung durch die Pflegekasse
- Höhe abhängig vom Pflegegrad
- Umwandlung in Kombinationsleistung möglich
Hierbei erhalten Sie bei Pflegegrad 2 eine monatliche Leistung von 316€, bei Pflegegrad 3 monatlich 545€, Pflegegrad 4 monatlich 728€ und bei Pflegegrad 5 monatlich 501€. Bei Pflegegrad 1 erhalten Sie leider kein Pflegegeld.
Voraussetzungen:
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- Anspruch ab Pflegegrad 2
- Bestehende Pflegeversicherung
- Häusliche Pflege in geeigneter Weise z.B. durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen
Pflegesachleistungen
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- Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst
- Dienste im Sinne von Pflegesachleistungen sind:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
- Hilfen bei der Haushaltsführung
- Pflegefachliche Anleitung
- Umwandlung in Kombinationsleistung möglich
Bei Pflegegrad 2 erhalten Pflegesachleistungen in Höhe von monatlich 724€, bei Pflegegrad 3 monatlich 1.363€, Pflegegrad 4 monatlich 1.693€ und bei Pflegegrad 5 monatlich 2.095€. Bei Pflegegrad 1 erhalten Sie keine Pflegesachleistungen.
Voraussetzungen:
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- Anspruch ab Pflegegrad 2
- Pflege zuhause mit Hilfe von ambulantem Pflegedienst
- Keine Auszahlung an Betroffene, sondern Abrechnung des Pflegedienstes mit Pflegekasse
- Wenn die Kosten der Leistungen höher als das Sachleistungsbudget sind, wird die Differenz von den Pflegebedürftigen getragen
Kombinationsleistungen
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- Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung
- Aufteilen der Pflege zwischen ambulantem Pflegedienst und Angehörigen
- Minderung des Pflegegeldes um den Prozentsatz, der in Form von Sachleistung in Anspruch genommen wird
Voraussetzungen:
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- Anspruch ab Pflegegrad 2
- Antrag auf Kombinationspflege bei Pflegekasse gestellt
Beispiel
Monika, eine Pflegebedürftige, die den Pflegegrad 2 hat, hat einen monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 724 Euro.
Wenn sie davon 80 Prozent, also 579,20 Euro, für Leistungen eines ambulanten Dienstes in Anspruch nimmt, besteht ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 20 Prozent.
Das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 beträgt 316 Euro und 20 Prozent davon sind 63,20 Euro. Diesen Restbetrag erhält Monika zur freien Verfügung direkt auf ihr Konto.
Das Geld für die Pflegesachleistungen erhält der ambulante Pflegedienst, der dieses direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
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- Dient zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Personen
- Ansparen möglich, das heißt verbliebenes Budget wird auf darauffolgenden Kalendermonat übertragen (Nutzung bis 30. Juni des Folgejahres)
- Höhe des Entlastungsbetrags liegt unabhängig vom Pflegegrad bei 125 Euro im Monat (bis zu 1.500 Euro im Jahr)
- Dieser Beitrag kann genutzt werden für:
- Aufwendungen in der Tages- und/oder Nachtpflege
- Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege
- Bestimmte Aufwendungen des ambulanten Pflegedienstes (nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung)
- Aufwendung für Leistungen zur Unterstützung im Alltag
Voraussetzungen:
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- Mindestens Pflegegrad 1
- Zuhause stattfindende Pflege
Umwandlungsanspruch
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- Umwandlung nicht verwendeter Sachleistungen in zusätzliche Entlastungsleistungen zur Finanzierung von Angeboten für die Unterstützung im Alltag
- Höchstgrenze maximal 40 % des Sachleistungsbetrags
- Umwandlung ohne Antrag bei Pflegekasse möglich
Voraussetzungen:
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- Anspruch ab Pflegegrad 2
- Zur Kostenerstattung: Einreichen der Belege bei der Pflegekasse, auf denen erkennbar ist, in welchen Monaten & Höhe die Inanspruchnahme entstanden sind
Beispiel anhand Nutzung der Kombinationsleistung
Franz hat Pflegegrad 3 und kombiniert die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes mit dem Pflegegeld. Bei der Pflegekasse ist beantragt, dass monatlich 954,10 Euro für Sachleistungen (70% von 1.363 Euro) und 163,50 Euro Pflegegeld (30% von 545 Euro) genutzt werden.
In einem Monat benötigt Franz weniger Unterstützung vom Pflegedienst und wendet nur 681,50 Euro (50% der Sachleistungen) für den Pflegedienst an. Dann kann er bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags zur Umwandlung in Betreuungsleistungen nutzen und die Belege bei der Pflegekasse einreichen. Das entspricht 545,20 Euro (40% der Sachleistungen).
Da jetzt 90% der Pflegesachleistungen ausgeschöpft sind, wird das Pflegegeld auf 10% gekürzt.
Verhinderungspflege
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- Zur zeitweisen Vertretung der Hauptpflegeperson (Stunden/Tage)
- Kostenübernahme für maximal 6 Wochen (42 Tage) je Kalenderjahr
- Antrag muss jährlich bei der Pflegekasse gestellt werden
- Jährlich bis zu 1.612€ unabhängig von Pflegegrad
Voraussetzungen:
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- Anspruch ab Pflegegrad 2
- Pflegebedürftige müssen mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung pflegerisch versorgt worden sein
- Pflegepausen, die nicht länger als 4 Wochen andauern, sind erlaubt
Beachten Sie
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- Eingetragene Pflegepersonen können die Ersatzpflege nicht übernehmen. Das heißt: Wenn bei der zuständigen Pflegekasse mehrere Pflegepersonen angemeldet sind, erfolgt ein Ausschluss dieser aus der Verhinderungspflege.
Beispiel: Tochter und Enkel teilen sich die Pflege des (Groß-)Vaters = Pflegekasse gewährt im gegenseitigen Vertretungsfall kein VHP-Geld!
- Eine erstmalige Inanspruchnahme ist erst nach mindestens sechs Monaten nach der Bestätigung der Pflegebedürftigkeit möglich.
- Eingetragene Pflegepersonen können die Ersatzpflege nicht übernehmen. Das heißt: Wenn bei der zuständigen Pflegekasse mehrere Pflegepersonen angemeldet sind, erfolgt ein Ausschluss dieser aus der Verhinderungspflege.
Tages-/Nachtpflege
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- Betreuung tags- oder nachtsüber als sogenannte „Teilstationäre Pflegeleistungen“
- Pflegebedürftige werden abgeholt und wieder nach Hause gefahren, Transportkosten sind in den Pflegekosten enthalten
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten müssen zu Betreuende selbst tragen
- Tages-/Nachtpflegeleistungen werden weder auf Sachleistung noch auf das Pflegegeld angerechnet
- Pflegebedürftige können die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach Wahl miteinander kombinieren
Sie erhalten hierbei monatlich 689€ bei Pflegegrad 2, monatlich 1.298€ bei Pflegegrad 3, monatlich 1.612€ bei Pflegegrad 4 und monatlich 1.995€ bei Pflegegrad 5.
Voraussetzungen:
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- Anspruch ab Pflegegrad 2
- Bei Pflegegrad 1 können Kosten über den Entlastungsbetrag verrechnet werden
Pflegebedürftige müssen transportfähig (=nicht bettlägerig) sein und müssen ohne Probleme einige Stunden am Tag in sitzender Position verbringen können