Darunter versteht man einen Zuschuss der jeweiligen Pflegekasse für alle Maßnahmen der Barrierefreiheit pro pflegebedürftiger Person, in Höhe von einmalig (pro Umbaumaßnahme) maximal 4.000 Euro. Dies dient zur Erleichterung des selbstständigen Lebens im eigenen zuhause.

Bei Änderungen der Pflegebedürftigkeit ist gegebenenfalls eine erneute Gewährung von Zuschüssen durch Pflegekasse möglich.

Voraussetzungen:

    • Ab Pflegegrad 1
    • Maßnahmen zur Wohnraumanpassung muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
      • Ermöglichung von häuslicher Pflege
      • Ermöglichung von selbstständigerer Lebensführung
      • Erhebliche Erleichterung oder Verringerung der Belastung für Pflegebedürftige bzw. Pflegepersonen in häuslicher Pflege
Hinweis

Es besteht die Möglichkeit, Umzugskosten für eine (dem Pflegebedarf angepasste) Wohnung bei der Pflegekasse geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist ein zuvor gestellter Antrag mit eingereichtem Kostenvoranschlag. Bereits erfolgte Umzüge können ggf. rückwirkend eingereicht werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Pflegekasse.